Allgemeine Verkaufsbedingungen der Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH für Gewerbetreibende

Stand: Oktober 2021

 

1. Allgemeines

1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (im Folgenden “CCEP DE” genannt) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden “Kunde” genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AVB”), wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen AVB zum Nachteil der CCEP DE abweichen. Die AVB der CCEP DE gelten auch dann, wenn die CCEP DE trotz Kenntnis von abweichender Bedingungen von Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

1.2. Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die CCEP DE bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die CCEP DE absenden.

1.3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der CCEP DE und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der jeweiligen Niederlassung der CCEP DE, der auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist.

1.4. Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. Die CCEP DE ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

1.5. Dem Kunden steht es frei, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke Dritter zu listen, zu kaufen und weiterzuverkaufen.

1.6. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl der CCEP DE das für den Sitz der jeweiligen Zweigniederlassung der CCEP DE, die auf der Rechnung genannt ist, zuständige Gericht oder Berlin.

1.7. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

1.8. Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an den für “The Coca-Cola Company” eingetragenen Marken zustehen.

1.9. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

2. Angebot, Lieferung/Abholung, Gefahrübergang

2.1. Die Angebote der CCEP DE sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen der CCEP DE und dem Kunden nichts Anderes ergibt.

2.2. Die Lieferverpflichtungen der CCEP DE stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Grund- und Einsatzstoffe, die die CCEP DE zur Herstellung ihrer Produkte benötigt, inklusive technischer Geräte sowie für Handelsware.

2.3. Der Umfang der Lieferpflicht der CCEP DE, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.4. Die CCEP DE ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

2.5. Die Transportgefahr geht nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt die CCEP DE den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt die CCEP DE das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.

2.6. Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs der CCEP DE sind bei den Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.

2.7. Bei einem Verkauf ab Werk platziert die CCEP DE die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die CCEP DE ist nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die CCEP DE erfolgt nicht. Die CCEP DE haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

2.8. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist die CCEP DE berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.

2.9. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und diese unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterzuverkaufen.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung

3.1. Die Lieferungen erfolgen zu den jeweils aktuell gültigen Preisen gemäß den Preislisten der CCEP DE (d.h. die gesetzliche MwSt. ist im Preis nicht enthalten) abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder ähnlichem. Hinzu kommen das Pfandgeld sowie anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben und Zölle. Bei Einwegverpackungen, die nicht dem Pflichtpfand gemäß VerpackungsVO unterliegen, ist das von der CCEP DE an ein Duales System abzuführende Lizenzentgelt in den Verkaufspreisen enthalten.

3.2. Die CCEP DE behält sich das Recht vor, die Preise für ihre Produkte zu verändern. Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den  Kunden wirksam. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

3.3. Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist einschließlich des Pfandgeldes für Leergut (Ziffer 6.) sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde die CCEP DE ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten der CCEP DE erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.

3.4. Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der CCEP DE, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.

3.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die CCEP DE unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Kann die CCEP DE einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, der CCEP DE nachzuweisen, dass der CCEP DE als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der CCEP DE Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), ist die CCEP DE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die CCEP DE verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.

3.7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der CCEP DE aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der CCEP DE eingeräumten Rückvergütungen, Rabatte, Werbekostenzuschüsse usw. 

 

4. Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten

4.1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen der CCEP DE bleibt die gelieferte Ware Eigentum der CCEP DE (“Vorbehaltsware”). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die CCEP DE ab. Die CCEP DE ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die CCEP DE abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der CCEP DE in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

4.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der CCEP DE hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

4.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die CCEP DE berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

4.5. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und Verträgen um mehr als 20%, kann der Kunde insofern Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der CCEP DE verlangen.

 

5. Verletzung von Vertragspflichten durch die CCEP DE

5.1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber der CCEP DE die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.

5.2. Die CCEP DE hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CCEP DE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder von eigenen Mitarbeitern oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.

5.3. Im Fall der Verletzung von anderen als den in Ziffer 2. genannten Vertragspflichten haftet die CCEP DE nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der CCEP DE selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

5.4. Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt der CCEP DE.

5.5. Die Haftung der CCEP DE für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

5.6. Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen die CCEP DE nur geltend machen, wenn er der CCEP DE derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch die CCEP DE bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht).

5.7. Die Bestimmungen der Ziffern 2. bis 5.6. gelten auch bei einer deliktischen Haftung der CCEP DE.

5.8. Die Bestimmungen der Ziffern 2. bis 5.7. gelten nicht für Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gem. § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie  im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.9. Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, der CCEP DE eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Ansprüche auf Schadenersatz daraus herzuleiten, dass die CCEP DE vorübergehend oder dauernd zur Lieferung nicht in der Lage ist, sofern und soweit sie die Gründe hierfür nicht ausschließlich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

5.10. Lieferfristen nach Ziff. 3. und Nachfristen nach Ziff. 5.9. verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn die CCEP DE an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Veränderungen des zur Verfügung stehenden Wassers – insbesondere Mineralwassers – und sonstigen für die Herstellung der Ware erforderlichen Grundstoffen, bei Betriebsstörungen (z.B. Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel etc.), Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten der CCEP DE, wenn diese Umstände nicht von der CCEP DE verschuldet sind. Die CCEP DE wird ihre Kunden im Rahmen von Bestellungen unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren.

5.11. Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von der CCEP DE gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die CCEP DE sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für die CCEP DE als Gegenmuster sichergestellt wird.

5.12. Der Kunde ist grundsätzlich nicht zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.

5.13. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber der CCEP DE nach § 478 BGB durch die Bestimmungen der Ziffern 3. und 5.6. unberührt.

5.14 Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach 13. gilt § 479 BGB

 

6. Leergut und Pfandgeld

6.1. Flaschen, Kästen, Behälter und CO2-Behälter sowie sonstiges zur Wiederverwendung bestimmtes Leer- und Transportgut (im Folgenden als Leergut bezeichnet) und Paletten bleiben – soweit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig - unveräußerliches Eigentum der CCEP DE und werden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung gestellt. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut und die Paletten, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung oder Verwendung für eigene wirtschaftliche Zwecke ist unzulässig und berechtigt die CCEP DE zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes und der Paletten einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die CCEP DE abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden der CCEP DE unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfandgeld gegen Verluste von Leergut bei seiner Kundschaft zu schützen.

6.3. Der Kunde hat der CCEP DE oder einem von der CCEP DE benannten Dritten das Leergut und die Paletten in einwandfreiem Zustand so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung zur Verfügung zu stellen. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn, aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für die CCEP DE eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.

6.4. Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben.

6.5. Erfolgt gegenüber dem von der CCEP DE schriftlich ausgegebenen Auszug über das gelieferte und zurückgegebene Leergut innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt, sofern die CCEP DE den Kunden auf dem Auszug auf die Frist und deren Bedeutung hingewiesen hat.

6.6. Zur Sicherung des Eigentums an Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe wird ein Pfandgeld in der von der CCEP DE allgemein festgesetzten Höhe erhoben. Der Kunde ist trotz Hinterlegung des Pfandgeldes zur Rückgabe des Leergutes, das gemäß Ziffer 6.1. bis 6.4. unveräußerliches Eigentum der CCEP DE bleibt, verpflichtet.

6.7. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes gemäß Ziffer 6.3. wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben.

6.8. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht nicht nach, so ist die CCEP DE berechtigt, das erhobene Pfandgeld als Ersatz für das nicht zurückgegebene Leergut einzubehalten, sofern kein niedrigerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird. Leergut, das nach Fälligkeit vom Kunden zur Rückgabe angeboten wird und für das der Kunde bereits Ersatz nach dieser Bestimmung geleistet hat, kann von der CCEP DE gegen Erstattung der Ersatzzahlung zurückgenommen werden

 

7. Antikorruptionsklausel

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle seine Konzerngesellschaften und Subunternehmer zu beauftragen:

  • alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften in Bezug auf Anti-Korruption, Anti-Korruption, Anti-Geldwäsche, Sklaverei und Menschenhandel ("Compliance-Anforderungen") einzuhalten und keine Handlungen zu tun oder zu unterlassen, die dazu führen, dass ein Unternehmen gegen eine der Compliance-Anforderungen verstößt. 
  • für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung detaillierte, genaue und aktuelle Aufzeichnungen und Rechnungsbücher führen, aus denen alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen und ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Compliance-Anforderungen hervorgehen.
  • es jedem CCEP DE Unternehmen (oder seinem Beauftragten) zu gestatten, Dokumente oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit solchen Zahlungen und/oder der Einhaltung der Compliance-Anforderungen einzusehen, und wird jede im Zusammenhang mit dieser Inspektion angeforderte Unterstützung leisten.
  • CCEP DE jede Anfrage oder Forderung nach einem unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteil jeglicher Art, die der Lieferant oder eine seiner Konzerngesellschaften oder Subunternehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat, unverzüglich zu melden.

Wenn der Kunde (und gegebenenfalls Konzerngesellschaften und Subunternehmer) einen der vorgenannten Punkte nicht einhalten, können dieser Vertrag und alle Vereinbarungen zwischen ihm/ihr und einem CCEP DE Unternehmen ohne Vorankündigung durch das jeweilige CCEP DE Unternehmen und ohne jegliche Haftung seitens eines CCEP DE Unternehmens gekündigt werden.

 

8. Geheimhaltung/Datenerfassung

8.1. Der Kunde wird alle zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge der CCEP DE streng vertraulich behandeln. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, mit dem Namen oder der Firmenbezeichnung „Coca-Cola“ in irgendeiner Weise Werbung zu betreiben, insbesondere diese in Referenzlisten aufzunehmen oder anderweitig zu nennen.

8.2. Der Kunde wird die einschlägigen Regelungen der geltenden Datenschutzgesetze einhalten und dies auch in Bezug auf seine Mitarbeiter sicherstellen. Insbesondere weisen wir nochmals auf die Haftungsklauseln der Art. 82, 83 DSGVO und §§ 42, 43 BDSG hin.

8.3. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und stellt sicher, dass die CCEP DE sämtliche Daten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung verarbeiten darf. Diese Daten umfassen z.B. Adressen, Auftragsgegenstand und Fakturierungsdaten. Unter den Daten können sich auch personenbezogene Daten befinden. Die Daten betreffen z.B. Ansprechpartner oder Kontaktinformationen. Soweit auch Daten, die Dritte betreffen, übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten existiert.     

8.4. Eine Übermittlung der o.g. Daten kann innerhalb der Unternehmensgruppe CCEP sowie an Gesellschaften des Konzerns der The Coca-Cola Company, an externe Dienstleistungsunternehmen für ausgelagerte Unternehmensfunktionen - wie zum Beispiel zum Zwecke der Rechnungserstellung - und an Inkasso-Unternehmen erfolgen.

8.5. Weitere Informationen zum Schutz personenbezogener Daten sind auf der Website der CCEP DE unter ccep.com einsehbar.

8.6. Die CCEP DE stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Kunden und Dritter nicht beeinträchtigt werden.