Coca-Cola Europacific Partners

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: Februar 2023

 

Alle Waren und Dienstleistungen, die von der CCEP oder dem Einkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt erworben werden, werden in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) erworben, außer, wenn die CCEP eine Reihe von Vertragsdokumenten (mit Ausnahme einer Bestellung oder von Sonderbedingungen) ausstellt und beide Parteien sich schriftlich darüber einigen; in diesem Fall gelten stattdessen die Vertragsunterlagen. Soweit dies von Gesetzes wegen zulässig ist, sind alle sonstigen Bedingungen und Bestimmungen ausgeschlossen, vorbehaltlich einer anderslautenden Zustimmung der CCEP. Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die CCEP nicht damit einverstanden ist, einen Vertrag auf der Grundlage von irgendwelchen Bedingungen und Bestimmungen in irgendeiner Dokumentation, die der CCEP zu irgendeinem Zeitpunkt überreicht wird, abzuschließen, unabhängig davon, ob damit diese AEB abgelöst oder ersetzt werden sollen, und alle Bedingungen und Bestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Dokuments sind oder denen die CCEP nicht schriftlich zustimmt, sind nicht wirksam.

 

1. Begriffsbestimmungen und Auslegung

 

1.1. Die folgenden Begriffe und Ausdrücke haben die nachfolgenden Bedeutungen in diesen AEB, außer, wenn dies im jeweiligen Zusammenhang anders erforderlich ist:

         „AEB“: Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, zusammen mit allen Sonder-bedingungen und Bestellungen oder sonstigen Bedingungen, die von Zeit zu Zeit zwischen der CCEP und dem Lieferanten vereinbart werden können.

         „Ausfallzeit“: Ein Zeitraum (oder kumulierte Zeiträume), während denen eine Produktionsanlage nicht betrieben werden kann oder während dem die Produktionsanlage mit reduzierter Kapazität betrieben wird.

         „Ausfallzeiten-Stundenäquivalent“: Ein Betrag pro Stunde, der unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Effizienz und des durchschnittlichen Verrechnungssatzes der Produktionsanlagen der CCEP, wie von Zeit zu Zeit geändert, berechnet wird (abzüglich eines angemessenen anteiligen Prozentsatzes, wenn die Produktionsanlage nicht mit voller Kapazität betrieben werden kann).

         „Waren“: Die Waren, die von einem Lieferanten an die, für die oder namens der CCEP geliefert werden, zusammen mit allen Waren, die vom Lieferanten im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die der Lieferant für die CCEP erbringt, an die, für die oder namens der CCEP geliefert werden.

         „Bestellung“: Jede Bestellung für irgendwelche Waren oder Dienstleistungen, die von der CCEP bei einem Lieferanten aufgegeben wird oder sonstige schriftliche Vereinbarungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten für die CCEP, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, auf die in einer Bestellung Bezug genommen wird.

         „Dienstleistungen“: Die Handlungen, Dienstleistungen und Ergebnisse von Dienstleistungen, die von einem Lieferanten für die oder namens der CCEP erbracht werden, zusammen mit allen Dienstleistungen, die vom Lieferanten für die oder namens der CCEP in Bezug auf irgendwelche Waren, die der Lieferant der CCEP liefert, erbracht werden.

         „Sonderbedingungen“: Alle zusätzlichen Bedingungen, die zwischen der CCEP und einem Lieferanten im Hinblick auf die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten vereinbart werden, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, auf die in diesen Sonderbedingungen Bezug genommen wird.   

        „The Coca-Cola Company“: Jede Gesellschaft oder jede Unternehmenseinheit innerhalb der The Coca-Cola Company-Gruppe.

         „CCEP“ oder „Einkäufer“: Jede Gesellschaft oder jede Unternehmenseinheit innerhalb der Gruppe Coca-Cola Europacific Partners, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Coca-Cola Europacific Partners plc, Coca-Cola Europacific Partners Great Britain Limited, Coca-Cola Europacific Partners Services Europe Limited, Coca-Cola Europacific Partners Belgium SARL, Coca-Cola Europacific Partners Services SARL, Coca-Cola Europacific Partners Nederland B.V., Coca-Cola Europacific Partners Luxembourg SARL, Coca-Cola Europacific Partners Sverige AB, Coca-Cola Europacific Partners Norge AS, Coca-Cola Europacific Partners France SAS, Coca-Cola Production SAS, Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH, Coca-Cola Europacific Partners Ísland ehf., Coca-Cola Europacific Partners Iberia S.L.U., Compañia Norteña de Bebidas Gaseosas Norbega, S.A.U und Coca-Cola Europacific Partners Services Bulgaria EOOD sowie aller Muttergesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Tochtergesellschaften der Muttergesellschaften dieser Gesellschaften, so wie dies von Zeit zu Zeit der Fall ist.

         „Sie“ und „Ihre“: Der Lieferant, der in den AEB, den Sonderbedingungen, einer Bestellung oder einer sonstigen vertraglichen Unterlage, die von der CCEP für einen Lieferanten ausgestellt wird, angegeben ist.

 

1.2. Die Überschriften in den AEB dienen lediglich der Information und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.

 

1.3. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Lieferanten in der jeweils gesetzlich zulässigen Form mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, es sei denn, der Lieferant unterbreitet seinen Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung der Änderungen an CCEP. Diese Verfahrensweise wird durch CCEP bei der Kommunikation besonders hervorgebracht.

 

 

2. Annahme

 

2.1. Die Aufgabe einer Bestellung oder die Ausgabe von Sonderbedingungen durch die CCEP stellt ein Angebot der CCEP zum Erwerb der Waren und/oder Dienstleistungen zu den in den AEB enthaltenen Bedingungen dar.

 

2.2. Jegliche Annahme einer Bestellung oder der Sonderbedingungen durch Sie oder jegliche Durchführung der gesamten Bestellung oder eines Teils davon durch Sie, bedeutet, dass Sie den AEB zugestimmt haben.

 

2.3. Sie werden die Bestellung mit allen angemessenen Änderungen ausführen, die die CCEP Ihnen schriftlich mitgeteilt hat. Sofern Sie nicht die schriftliche Zustimmung der CCEP in Bezug etwaige sich ergebende Änderungen bei Preisen, Lieferfrist oder sonstigen Bedingungen eingeholt haben, werden alle angemessenen Änderungen zum gleichen Preis, mit der gleichen Lieferfrist oder zu den gleichen Lieferbedingungen wie die ursprüngliche Bestellung ausgeführt.

 

 

3. Qualität der Waren

 

3.1. Alle Waren müssen von ordnungsgemäßer Qualität sein und die Anforderungen der CCEP, einschließlich aller angegebenen Spezifikationen (der CCEP oder der The Coca-Cola Company) oder Anforderungen in Bezug auf Menge, Qualität, Lieferdatum und -zeit, Standards oder Beschreibungen oder die Anforderungen aller Vereinbarungen, die sie möglicherweise mit der The Coca-Cola Company geschlossen haben und es Ihnen erlauben, die CCEP zu beliefern, uneingeschränkt erfüllen. Alle Waren müssen sich für den Zweck, für den sie geliefert werden oder für den sie gemeinhin verwendet werden, eignen. Die Waren müssen auch frei von Mängeln in Bezug auf Gestaltung, Material und Ausführung sein. Sie müssen die CCEP unverzüglich über potentielle Gefährdungen oder Risiken unterrichten, von denen Sie Kenntnis haben oder von denen Sie glauben, dass sie im Zusammenhang mit dem Transport, der Handhabung, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Verwendung der Waren auftreten können.

 

3.2. Neben allen sonstigen Rechten, die die CCEP haben kann, darf die CCEP innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Lieferung alle Waren, die mangelhaft sind oder versteckte Mängel enthalten oder die die angegebenen Spezifikationen oder Anforderungen in Bezug auf Menge, Qualität, Lieferdatum und -zeit, Standards oder Beschreibungen gemäß der Bestellung, den Sonderbedingungen oder sonst wie nicht uneingeschränkt erfüllen oder die sich nicht für den Zweck eignen, für den Sie geliefert oder für den sie gemeinhin verwendet werden, ablehnen und Ihnen auf Ihre Kosten zurücksenden. Zum Zwecke der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Leistung von Schadensersatz keine Auswirkungen auf sonstige Rechtsmittel, die der CCEP gemäß diesen AEB zustehen können, hat.

 

 

4. Qualität der Dienstleistungen

 

4.1. Alle Dienstleistungen müssen sorgfältig und gewissenhaft nach den bestmöglichen Standards erbracht werden und müssen die Anforderungen der CCEP, einschließlich aller angegebenen Spezifikationen (der CCEP oder der The Coca-Cola Company) oder Anforderungen in Bezug auf Standards, Beschreibung oder Datum und Zeitpunkt der Erbringung oder Anforderungen aller Vereinbarungen, die Sie möglicherweise mit der The Coca-Cola Company geschlossen haben und es Ihnen erlauben, die CCEP zu beliefern, uneingeschränkt erfüllen. Sie müssen die CCEP unverzüglich über alle potentiellen Gefährdungen oder Risiken unterrichten, von denen Sie Kenntnis haben oder von denen Sie glauben, dass sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen auftreten können.

 

4.2. Sie stellen sämtliche Arbeitskräfte, Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Falls die Dienstleistungen am Standort der CCEP erbracht worden sind, sind Sie damit einverstanden, den Standort sauber und ordentlich nach Erbringung der Dienstleistungen zu verlassen.

 

4.3. Sie werden sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die die Dienstleistungen zu irgendeinem Zeitpunkt erbringen („Mitarbeiter“) angemessen geschult sind und über die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, um die Dienstleistungen zu erbringen. Sie nehmen hiermit zur Kenntnis, dass die CCEP sich das Recht vorbehält, irgendwelchen Mitarbeitern den Zugang zum Firmengelände der CCEP zu verweigern oder sie dieses Geländes zu verweisen. Sie werden auf Antrag die Mitarbeiter, die Gegenstand von entsprechenden Anweisungen der CCEP sind, nicht weiter für die Erbringung der Dienstleistungen einsetzen.

 

4.4. Die CCEP darf sich weigern, für Leistungen zu bezahlen, die nicht den Anforderungen der CCEP entsprechen, einschließlich der angegebenen Spezifikationen oder Anforderungen in Bezug auf Standards, Beschreibungen oder Zeitpunkt und Zeit der Erbringung.

 

 

5. Schadloshaltung

 

5.1. Sie sind verantwortlich und werden die CCEP schadlos halten und diese Schadloshaltung aufrechterhalten in Bezug auf jegliche Haftung, Verlust, Kosten, Ansprüche, Aufwendungen (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) und Forderungen welcher Art auch immer, die sich gegen die CCEP richten, die sich aus Folgendem ergeben:

 

-    Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser AEB durch Sie, Mängel in Bezug auf die Waren oder Mängel in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen und

 

- Tod oder Körperverletzung in Bezug auf Ihre Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Zulieferer bei Handlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.

 

5.2. Die einzigen Ausnahmen betreffen jeweils (i) Schäden, Verluste oder Verletzungen aufgrund von vorsätzlicher Handlung oder Unterlassung durch die CCEP oder grobe Fahrlässigkeit durch die CCEP oder irgendeinen der bevollmächtigten Vertreter der CCEP; oder (ii) eine Haftpflicht, die die CCEP Ihnen gegenüber haben kann.

 

 

6. Lieferung und Erbringung

 

6.1. Sie sind bereit, die Waren und Dienstleistungen fristgerecht an die CCEP in Übereinstimmung mit einer Bestellung, den Sonderbedingungen oder den jeweiligen schriftlichen Anweisungen der CCEP zu liefern oder ihr gegenüber zu erbringen und Sie sind damit einverstanden, dass alle Zeiten, die in diesen AEB genannt werden und Ihnen durch die CCEP in Bezug auf die Lieferung der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen, mitgeteilt werden, als wesentlich verbindlich einzuhalten sind

 

6.2. Die CCEP hat das Recht, die bestellten Waren bei Produktion, Umwandlung oder Lagerung zu prüfen.

 

6.3. Falls die CCEP angemessene Gründe für die Annahme hat, dass Sie nicht in der Lage sind, die AEB einzuhalten, kann die CCEP zusätzliche Gewährleistungen von Ihnen fordern.

 

6.4. Die CCEP behält sich das Recht vor, vorbehaltlich einer angemessenen Ankündigung, die Lieferrate der Waren oder die Zeiten, zu denen die Dienstleistungen zu erbringen sind, anzupassen. Der CCEP werden aufgrund dieser Anpassungen keine Kosten in Rechnung gestellt, außer bei schriftlicher Zustimmung der CCEP.

 

6.5. Eine Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen vor der vereinbarten Lieferfrist kann nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CCEP erfolgen. Eine entsprechend vereinbarte vorzeitige Lieferung führt nicht zu einer Änderung der vereinbarten Zahlungsfristen.

 

6.6. Sie sind damit einverstanden, die CCEP umgehend, unter Angabe des geschätzten Verzugszeitraums, zu unterrichten, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem Verzug in Bezug auf die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen kommt.

 

6.7. Die CCEP darf jede von ihr aufgegebene Bestellung für Waren oder Dienstleistungen stornieren, wenn diese nicht bis zum Tag und Zeitpunkt der in der Bestellung angegeben ist, geliefert bzw. erbracht werden, ohne dass eine Haftpflicht gegenüber dem Lieferanten entsteht; aber die CCEP ist bereit, den Preis für die Waren oder Dienstleistungen, die bereits geliefert bzw. erbracht worden sind und der Bestellung entsprechen, zu zahlen, falls die Teillieferung oder Teilerbringung von Nutzen für die CCEP ist. Dieses Recht auf Stornierung besteht zusätzlich zu allen sonstigen Rechten, die die CCEP haben kann.

 

6.8. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen mit der CCEP, werden Sie die Waren an die Lieferadresse in der Bestellung oder den Sonderbedingungen auf Ihre Kosten befördern. Alle Waren und alle Verpackungen, die Waren enthalten, müssen deutlich mit der Bestellnummer der CCEP, Einzelheiten zu den Inhalten (einschließlich Menge und Beschreibung) sowie mit Ihrem Namen, zusammen mit allen sonstigen Informationen, die die CCEP angefordert haben kann oder aufgrund geltender Gesetze, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, der Anforderungen in Bezug auf Nachverfolgung, erforderlich sind, gekennzeichnet sein. Die Waren müssen auch allen Kennzeichnungsanweisungen und Markierungen entsprechen, die in der Bestellung genannt werden oder Ihnen sonst wie von der CCEP mitgeteilt worden sind.

 

6.9. Falls irgendeine Nichteinhaltung Ihrer Pflichten im Rahmen der AEB dazu führt, dass die CCEP entweder unmittelbar oder mittelbar unter Ausfallzeiten leidet, hat die CCEP das Recht, nach dem alleinigen Ermessen der CCEP, Schadensersatz zu fordern (erfasst als tatsächliche Vorausschätzung der Verluste der CCEP und nicht als eine Vertragsstrafe), in einer Höhe, die dem jeweiligen Stundenäquivalent der Ausfallzeiten für jede Stunde oder Teil einer Stunde der Ausfallzeiten, die durch diese Nichteinhaltung verursacht worden sind, entspricht, und die Parteien vereinbaren hiermit, dass dies eine tatsächliche Vorausschätzung des Verlusts der CCEP und keine Vertragsstrafe ist. Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Schadensersatz keine Auswirkungen auf sonstige Rechtsmittel hat, die die CCEP im Rahmen der AEB haben kann.

 

6.10. Die CCEP hat das Recht, von Zeit zu Zeit Lieferprüfungen in Bezug auf die Waren, die von Ihnen bereitgestellt werden, durchzuführen. Diese Prüfungen werden angemessen durchgeführt und Sie erhalten eine rechtzeitige Mitteilung, damit Sie teilnehmen können, sofern Sie dies wünschen. Die Prüfung wird wie folgt vorgenommen werden:

 

-      Die CCEP wird die entsprechende Lieferung unter Quarantäne stellen und Sie werden über den Zeitpunkt und das Datum der Prüfung unterrichtet; zum jeweiligen Zeitpunkt wird die Lieferung geöffnet und geprüft in Bezug auf Menge und Qualität im Vergleich zur Spezifikation, den AEB und allen sonstigen Bedingungen, die zwischen der CCEP und Ihnen vereinbart worden sind (die „Lieferkriterien“).

 

-      Wenn Sie an der Prüfung teilnehmen, werden die Ergebnisse der Prüfung und der prozentuale Anteil der fehlenden gelieferten Waren, d. h., der Prozentsatz der Waren, die die Lieferkriterien nicht erfüllen („Prozentuale Fehlmenge“) (soweit zutreffend) unverzüglich berichtet. Der Bericht wird sowohl von der CCEP als auch von Ihnen unterzeichnet werden.

 

-      Falls Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wird die CCEP Ihnen die Ergebnisse der Prüfung, einschließlich der Prozentualen Fehlmenge (soweit zutreffend), mitteilen. Die mitgeteilten Ergebnisse der Prüfung gelten als von Ihnen angenommen.

 

-      Falls die gelieferten Waren den Lieferkriterien zweimal innerhalb irgendeines Dreimonatszeitraums nicht entsprechen, wird die CCEP Ihnen die durchschnittliche Prozentuale Fehlmenge gemäß den Prüfungen, die während dieses Dreimonatszeitraums durchgeführt wurden, mitteilen. Die CCEP hat entweder das Recht, einen Betrag von allen von ihnen eingereichten Rechnungen in Abzug zu bringen, der unter Bezugnahme auf den gleichen durchschnittlichen Prozentsatz aller von Ihnen vor diesem Dreimonatszeitraum bis zur letzten Prüfung, die während des Dreimonatszeitraums durchgeführt wurde, in Rechnung gestellten Beträge errechnet wird oder Ihnen den gleichen Betrag in Rechnung zu stellen. Die durchschnittliche Prozentuale Fehlmenge wird berechnet, indem die Summe aller Prozentualen Fehlmengen während des relevanten Dreimonatszeitraums durch die Anzahl der innerhalb des gleichen Zeitraums durchgeführten Prüfungen dividiert wird.

 

 

7. Eigentums- und Gefahrenübergang auf die CCEP

 

7.1. Sie behalten das Eigentum und das Risiko in Bezug auf die Waren, bis sie von Ihnen an die CCEP an der in der Bestellung oder den Sonderbedingungen genannten Lieferanschrift ausgeliefert worden sind und die CCEP den Liefereingang schriftlich bestätigt hat. Während der Zeit, in der Sie das Eigentum an den Waren behalten, werden Sie diese bei einem angesehenen Versicherer angemessen versichern und bestätigen, dass keine Zahlung von der CCEP geschuldet wird, falls in dem Umfang ein Versicherungsschaden in Bezug auf die Waren geltend gemacht wird. Danach erhält CCEP das Eigentum und ist verantwortlich für die Waren, unabhängig davon, ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht. Dies beeinträchtigt nicht die Rechte der CCEP, die Waren zurückzuweisen.

 

7.2. Falls die CCEP eine Vorauszahlung in Bezug auf bestimmten Waren leistet, ist die CCEP Eigentümer der Waren ab dem Zeitpunkt der Zahlungsleistung. Aus Gründen der Klarstellung wird festgestellt, dass Sie das Risiko in Bezug auf die Waren behalten und die Waren angemessen bei einem angesehenen Versicherer versichern werden, bis sie an die CCEP an die in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift ausgeliefert worden sind und die CCEP den Liefereingang schriftlich bestätigt hat.

 

 

8. Preis und Verrechnung

 

8.1. Sobald eine Bestellung oder irgendwelche Sonderbedingungen, die von der CCEP ausgegeben worden sind, von Ihnen angenommen worden sind, dürfen Sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen nicht mehr erhöhen, unabhängig davon, ob die Materialkosten, Arbeitskosten oder sonstige Kosten gestiegen sind, außer, wenn die CCEP dem schriftlich zugestimmt hat.

 

8.2. Die CCEP behält sich das Recht vor, den Betrag, den Sie der CCEP möglicherweise von Zeit zu Zeit schulden (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten sowie Zinsen), mit den Geldforderungen zu verrechnen, die die CCEP Ihnen schuldig sein kann.

 

8.3. Der Preis der Waren beinhaltet alle Aufwendungen für Verpackung, Packungen, Transport, Versicherung und Auslieferung der Waren an die Lieferanschrift und der Preis der Waren und/oder Dienstleistungen enthält Umsatzsteuer und alle sonstigen Steuern oder Abgaben.

 

 

9. Zahlungsfristen

 

9.1. Sie erklären sich damit einverstanden, sich nach den Anweisungen von CCEP im elektronischen Rechnungswesen von CCEP zu registrieren und registriert zu bleiben. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, verpflichten Sie sich, Ihre Rechnungen nur über das elektronische Rechnungswesen von CCEP einzureichen. Sie akzeptieren, dass CCEP alle Rechnungen, die auf andere Weise eingereicht werden, ablehnen wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

9.2. Die CCEP darf die Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen innerhalb von 60 Tagen nach deren Eingang schriftlich zurückweisen, falls Sie den AEB nicht entsprechen.

 

9.3. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen müssen die Rechnungen der CCEP am oder vor dem 5. Tag nach dem Monat, in dem die Waren oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den AEB geliefert worden sind, ausgestellt werden. Ordnungsgemäße Rechnungen müssen Folgendes angeben:

  • Die Bestellnummer oder einen gültigen CCEP-Kontaktnamen
  • Das Bankkonto (IBAN), auf das die Gelder überwiesen werden sollen

9.4. Falls diese Angaben fehlen, kommt es zu einer Zurückweisung der Rechnung und einer Verzögerung bei der Zahlung.

 

9.5. Ordnungsgemäße Gutschriften müssen die Rechnungsnummer, auf die sie sich beziehen, angeben.

 

9.6. Alle Rechnungen, die bei der CCEP eingereicht werden, müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EU oder des EWR erfüllen. Falls die Rechnungen diese Kriterien nicht erfüllen, kommt es zu ihrer Zurückweisung und einem Verzug bei der Zahlung.

 

9.7. Wenn die AEB ordnungsgemäß eingehalten worden sind, wird die CCEP alle ordnungsgemäßen Rechnungen innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Ende des Kalendermonats nach 60 Tagen ab dem Datum der Rechnung zahlen, außer bei anderslautender Angabe in der Bestellung oder bei Einschränkungen gemäß geltenden Gesetzen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Eine Liste der Ausnahmen steht unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.ccep.com/pages/terms_of_purchase.

 Falls der Tag der Zahlung ein Wochenende oder ein gesetzlicher Feiertag ist, erfolgt die Zahlung am nächsten Arbeitstag nach dem Wochenende oder dem gesetzlichen Feiertag. Sie werden die Umsatzsteuer, soweit erforderlich, auf allen für die CCEP ausgestellten Rechnungen ausweisen.

 

9.8. Die CCEP wird Sie mittels Überweisung bezahlen, außer, wenn die CCEP sich schriftlich zu einer anderen Zahlungsart bereiterklärt. Sie sind bereit, der CCEP Ihre Bankdaten zu nennen, wenn die CCEP Sie dazu auffordert oder wenn die entsprechenden Bankdaten aktualisiert werden.

 

9.9. Falls die CCEP irgendeinen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Parteien die Zahlung gemäß dieser Vereinbarung vereinbart haben, zahlt, hat der Lieferant das Recht, außer im Falle eines Rechtsstreits, der CCEP Zinsen in Bezug auf den überfälligen Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung in Rechnung zu stellen. Die Zinsen sind zum Zinssatz von 2 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Falls Ihre Gesellschaft Ihren Sitz in Island hat, entspricht der Strafzinssatz jederzeit dem von der Zentralbank von Island gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 38/2001 beschlossenen Zinssatz.

 

 

10. Einhaltung der Gesetzgebung

 

10.1. Sie gewährleisten, dass die Waren und Dienstleistungen (einschließlich aller Materialien in Kontakt mit den Waren), die von Ihnen gemäß diesen AEB geliefert werden, und die Herstellung, Verpackung, Lieferung und der Vertrieb dieser Waren und die Erbringung dieser Dienstleistungen durch Sie, Ihre Mitarbeiter, Arbeiter, Bevollmächtigten und Zulieferer, Folgendes einhalten wird:

 

-      alle geltenden nationalen, lokalen und/oder EU-Gesetzgebungen; einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, alle Gesetzgebungen in Bezug auf Antikorruption, Arbeitsrecht (einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Arbeits-genehmigungen, Arbeitssicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvor-schriften, verdeckter Arbeitsmarkt, Antisklaverei und Menschenhandel, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Gleichbehandlung und gleiche Löhne, Vergütungen, Leistungen und sonstiger Arbeitsbedingungen), Umwelt, Steuern und Sozialversicherung, Datenschutz und Lebensmittel;

 

-      alle Industrie- und staatlichen Verhaltenskodizes, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Reglungen in Bezug auf Materialien und Artikel, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die Gesetzgebung zur Einstellung von Mitarbeitern;

 

-      alle Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die Ihnen die CCEP von Zeit zu Zeit mitteilen kann, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, aller Sicherheits- und Standortvorschriften und Aushänge der CCEP und von Zeit zu Zeit getätigten Aushänge an ihren Standorten;

 

-      Die Supplier Guiding Principles der CCEP, die auf www.ccep.com veröffentlicht und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, wobei Sie mit der Zustimmung zu diesen AEB bestätigen, dass Sie diese gelesen und verstanden haben und sie uneingeschränkt einhalten werden.

 

10.2. Sie sind verantwortlich und gewährleisten gegenüber der CCEP, dass Sie Ihren Angestellten und/oder Arbeitnehmern die Löhne, Vergütungen, Leistungen und/oder Arbeitsbedingungen bieten, die ihnen gemäß Vertrag und/oder gemäß den geltenden Gesetzen im jeweiligen Land und gemäß den Bestimmungen dieser AEB zustehen, (und werden dafür sorgen, dass alle Zulieferer oder Bevollmächtigten, deren Angestellte oder Arbeiter, an der Erbringung der Dienstleistungen teilnehmen, entsprechende Angestellte und Arbeiter bereitstellen).

 

10.3. Sie sichern zu und gewährleisten, dass Sie keine Diskriminierung gegen irgendeine Person oder Gruppe von Personen auf irgendeine Art und Weise, die von der Europäischen Union, nationalen, regionalen oder lokalen Gesetzen verboten wird vornehmen oder zulassen (und werden dafür Sorge tragen, dass dies auch nicht durch Zulieferer oder Bevollmächtigte, deren Angestellten oder Arbeiter an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt sind, erfolgt).

 

10.4. Sie sichern zu, gewährleisten und verpflichten sich gegenüber der CCEP, dass weder Sie noch irgendeine Person in Ihrer Supply Chain Menschenhandel, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit oder Zwangsarbeit einsetzt oder den Versuch gemacht hat, Menschenhandel, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit oder Zwangsarbeit innerhalb der Supply Chain einzusetzen.

 

10.5. Sie sind damit einverstanden, sicherzustellen, dass vor Beginn der Arbeiten an irgendeinem unserer Standorte, Ihre Mitarbeiter, Bevollmächtigten und Zulieferer auf alle relevanten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen hingewiesen werden, die die CCEP Ihnen von Zeit zu Zeit mitteilen kann, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, aller Sicherheits- und Standortvorschriften der CCEP. Sie sind und bleiben uneingeschränkt verantwortlich und haftpflichtig für die Handlungen, Unterlassungen und die Führung der Mitarbeiter. Sie verpflichten sich, die arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf alle Mitarbeiter einzuhalten (und dafür Sorge zu tragen, dass alle Zulieferer oder Bevollmächtigten, deren Angestellte oder Arbeiter, Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erbringen, diese jederzeit einhalten).

 

10.6. Sie bestätigen und gewährleisten, dass alle Mitarbeiter, die eingesetzt werden, zurzeit und vorher eingesetzt werden bzw. wurden, um die Dienstleistungen zu erbringen und keine unmittelbare Beziehung mit haben (und auch nicht haben werden) und keine Arbeiter, Bevollmächtigte oder Angestellte der CCEP sind (und nicht sein werden und nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bei Beginn, während der Erbringung oder nach Ende der Erbringung der Dienstleistungen werden), in Übereinstimmung mit irgendeiner nationalen Gesetzgebung, die von der Besitzstandsrichtlinie der EU abgeleitet ist oder sonstwie.

 

10.7. Sie werden sicherstellen, dass alle Mitarbeiter das Recht haben, in dem Land zu arbeiten, in dem sie Dienstleistungen erbringen und dass Sie (und alle Drittarbeitgeber oder Bereitsteller dieser Mitarbeiter) alle geltenden Einwanderungsgesetze eingehalten haben.

 

10.8.   Sie sind bereit, der CCEP auf Antrag angemessene Nachweise für die Einhaltung der Absätze 10.1 bis einschließlich 10.7 vorzulegen und die CCEP angemessen zu unterstützen, um alle Handlungen vorzunehmen, die von irgendeiner Gesetzgebungsbehörde für die Zwecke der Einhaltung der Antisklaverei- oder Einwanderungsanforderungen erforderlich sind.

 

10.9. Sie werden die CCEP vollständig entschädigen, entschädigt und schadlos halten gegen jegliche Haftung, Kosten, Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten), Verluste, Schäden, Vertragsstrafen und Bußgelder, Forderungen und Ansprüche (einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Ansprüche von Mitarbeitern, die zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Erbringung der Dienstleistungen betraut sind, Arbeitsbehörden, Steuerbehörden, Lebensmittelbehörden und/oder sonstige Behörden) (zusammen die „Haftpflichten“), die gegen die CCEP aufgrund der Nichteinhaltung der Gewährleistungen gemäß Artikel 10.1 bis einschließlich 10.7 geltend gemacht werden können. Für den Fall, dass die Beschäftigung von Mitarbeitern auf die CCEP übergeht oder ein entsprechender Übergang durch Anwendung der Besitzstandsrichtlinie oder irgendeiner nationalen Gesetzgebung, die daraus abgeleitet wird, geltend gemacht wird, ist die CCEP ohne Einschränkung berechtigt, die Beschäftigung dieser Mitarbeiter innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hat, zu kündigen und Sie halte die CCEP schadlos in Übereinstimmung mit diesem Absatz in Bezug auf entsprechende Beschäftigungskosten, Entlassungskosten oder sonstige Haftpflichten, die der CCEP aufgrund eines Übergangs oder beanspruchten Übergangs der Beschäftigung entstehen.

 

10.10. Sie sind damit einverstanden, der CCEP auf Antrag die erforderliche übersetzte Dokumentation in der jeweils lokalen Sprache gemäß dem national geltenden Recht einzureichen.

 

 

11. Vertragsverletzung

 

11.1. Falls Sie eine wesentliche Verletzung oder eine unwesentliche Verletzung der AEB begehen, die Sie nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang einer schriftlichen Mitteilung der CCEP beheben, darf die CCEP die Erfüllung Ihrer Pflichten gemäß den AEB aussetzen und/oder hat das Recht, die AEB ohne weitere Mitteilung als beendet zu betrachten.

 

11.2.   Unbeschadet aller sonstigen Rechtsmittel gilt, dass, wenn Waren oder Dienstleistungen nicht in Übereinstimmung mit den AEB geliefert oder erbracht werden, die CCEP entweder das Recht hat, Sie aufzufordern, innerhalb von 48 Stunden Ersatzwaren zu liefern oder Ersatzleistungen zu erbringen und die Rückzahlung aller bereits geleisteten Zahlungen fordern darf.

 

11.3.   Jede Partei hat das Recht, die AEB in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht zu kündigen; dies erfolgt ohne Haftpflicht, falls die andere Partei in Liquidation geht, insolvent wird, nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden im Rahmen des üblichen Geschäftsverlaufs zu begleichen, einen Beschluss in Bezug auf die Abwicklung trifft, ein Insolvenzverwalter in Bezug auf alle oder einen wesentlichen Teil der Vermögenswerte bestellt wird oder sie gemäß den Gesetzen des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sonst wie insolvent wird.

 

 

12. Stornierung

 

Die CCEP darf die Bestellung stornieren und die AEB für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen jederzeit kündigen, soweit dies mit einer angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich erfolgt. Falls die CCEP dies tut, ist die CCEP bereit, Ihnen einen angemessenen Preis für alle Waren zu zahlen, die Sie geliefert haben (und die die CCEP nicht zurückgewiesen hat) sowie für alle Dienstleistungen, die Sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der CCEP bis zum Zeitpunkt der Stornierung oder Kündigung erbracht haben. Die CCEP ist Ihnen gegenüber nicht verantwortlich für irgendwelche Kosten, Verluste oder Schäden, die Sie in diesem Zusammenhang erleiden.

 

 

13. Geistiges Eigentum

 

13.1. Sie gewährleisten, dass die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die CCEP keine Patente, Warenzeichen, Urheberrechte oder Muster oder sonstige geistige Eigentumsrechte oder ähnliche Rechte verletzt.

 

13.2. Sie sind damit einverstanden, die CCEP vollständig zu entschädigen und sie freizustellen in Bezug auf jegliche Haftung, Kosten, Aufwendungen (einschließlich Verfahrens- und Anwaltskosten), Verluste oder Schäden, die der CCEP aufgrund der Verletzung Ihrer Gewährleistung gemäß 13.1 entstehen können.

 

13.3. Alle geistigen Eigentumsrechte und jegliches Know-how, die im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen entstehen, gehören der CCEP, die in diesem Zusammenhang alle Rechte auf Wiedergabe, Darstellung und Reproduktion behält. Sie sind damit einverstanden, (i) diese der CCEP unmittelbar mitzuteilen; (ii) diese streng vertraulich zu behandeln; (iii) davon abzusehen, irgendeine diesbezügliche Anmeldung einzureichen; und (iv) der CCEP, ohne Kosten für die CCEP, irgendeinen Rechtsanspruch in Bezug auf dieses Know-how und die geistigen Eigentumsrechte einschließlich Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Muster oder sonstige geistige Eigentumsrechte abzutreten EP.

 

13.4. Die CCEP kann Ihnen Materialien zur Verfügung stellen oder für Materialien zahlen, die Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Muster oder sonstige geistigen Eigentumsrechte oder Know-how nutzen. Sie sind damit einverstanden, diese geistigen Eigentumsrechte, Informationen und Materialien nicht zu verwenden, zu kopieren, offenzulegen oder zu reproduzieren, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der CCEP zu erhalten. Sie sind einverstanden, der CCEP alle diese vorgenannten Materialien und Kopien, die Sie gemacht haben können, zurückzugeben, wenn die CCEP dies von Ihnen verlangt, ohne Kosten für die CCEP und in allen Fällen unverzüglich, sobald die AEB, aus welchen Gründen auch immer, beendet sind.

 

14. Vertraulichkeit

 

14.1. Alle Unterlagen, Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen und sonstige Informationen, die die CCEP Ihnen bereitstellen kann, bleiben das Eigentum der CCEP. Sie sind damit einverstanden, alle Informationen, die Sie von der CCEP erhalten können, vertraulich zu behandeln und diese an niemanden weiterzureichen, außer, wenn die CCEP dem sonst wie schriftlich zugestimmt hat oder Sie gesetzlich verpflichtet sind, dies zu tun oder die Informationen allgemein verfügbar sind.

 

14.2. Weder Sie noch die CCEP werden irgendein Statement veröffentlichen oder eine entsprechende Veröffentlichung zu den AEB veranlassen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei.

 

14.3. Sie sind damit einverstanden, dass Sie die Einhaltung der Artikel 13, 14.1 und 14.2 durch Ihre Angestellten, Bevollmächtigen und Zulieferer gewährleisten.

 

15. Antikorruptionsklausel

Sie sind verpflichtet, alle Ihre Konzerngesellschaften und Subunternehmer zu beauftragen:

 

  • alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften in Bezug auf Anti-Korruption, Anti-Korruption, Anti-Geldwäsche, Sklaverei und Menschenhandel ("Compliance-Anforderungen") einzuhalten und keine Handlungen zu tun oder zu unterlassen, die dazu führen, dass ein Unternehmen gegen eine der Compliance-Anforderungen und/oder den SGP verstößt.

 

  • für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung detaillierte, genaue und aktuelle Aufzeichnungen und Rechnungsbücher führen, aus denen alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen und ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Compliance-Anforderungen und/oder des SGP hervorgehen.

 

  • es jedem CCEP Unternehmen (oder seinem Beauftragten) zu gestatten, Dokumente oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit solchen Zahlungen und/oder der Einhaltung der Compliance-Anforderungen und/oder des SGP einzusehen, und wird jede im Zusammenhang mit dieser Inspektion angeforderte Unterstützung leisten.

 

  • CCEP jede Anfrage oder Forderung nach einem unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteil jeglicher Art, die der Lieferant oder eine seiner Konzerngesellschaften oder Subunternehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat, unverzüglich zu melden.

 

Wenn Sie (und gegebenenfalls Konzerngesellschaften und Subunternehmer) einen der vorgenannten Punkte nicht einhalten, können dieser Vertrag und alle Vereinbarungen zwischen Ihnen und einem CCEP Unternehmen ohne Vorankündigung durch das jeweilige CCEP Unternehmen und ohne jegliche Haftung seitens eines CCEP Unternehmens gekündigt werden.

 

16. Datenschutz

 

16.1. Sie werden alle geltenden Datenschutzbestimmungen in Bezug auf Ihre Verpflichtungen gemäß diesen AEB einhalten. Für die Zwecke dieser Ziffer 15 hat „Personenbezogene Daten“ die Bedeutung gemäß der jeweiligen Datenschutz-gesetzgebung und für die Zwecke der Ziffern 15.2 bis 15.4 bezieht dies sich auf Personenbezogene Daten, die von Ihnen für oder namens der CCEP gemäß diesen AEB verarbeitet werden.

 

16.2. Wenn Sie Personenbezogene Daten gemäß diesen AEB für oder namens der CCEP verarbeiten, werden Sie auf Ihre eigenen und alleinigen Kosten

 

  • die Personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Anweisungen der CCEP, die von Zeit zu Zeit gemäß diesen AEB gegeben werden und für keinen anderen Zweck verarbeiten;

 

  • die Personenbezogenen Daten oder Informationen aus den Personenbezogenen Daten keinen Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der CCEP offenlegen;

 

  • die CCEP nicht in eine Situation bringen, in der die Datenschutzgesetzgebung verletzt wird;

 

(d)   alle Kopien der Personenbezogenen Daten in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle auf Ihre alleinigen Kosten auf Antrag der CCEP an die CCEP zurückgeben und/oder dauerhaft vernichten und aus den entsprechenden IT-Systemen, Netzwerken und Anlagen löschen; und

 

(e)   geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen die ungenehmigte oder unrechtmäßige Verarbeitung von Personenbezogenen Daten sowie gegen unfreiwilligen Verlust oder Vernichtung oder Beschädigung von Personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der jeweiligen Datenschutzgesetzgebung umsetzen, so als ob Sie der Datenverantwortliche in Bezug auf diese Personenbezogenen Daten wären und werden die CCEP mit allen Informationen versorgen, die die CCEP beantragt in Bezug auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die sie umgesetzt hat und unverzüglich alle Anforderungen erfüllen, die die CCEP vorgegeben hat, um sicherzustellen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die umgesetzt werden, die Datenschutzgesetzgebung einhalten;

 

(f)    neben den Vertraulichkeitsanforderungen gemäß Ziffer 14.3 sicherstellen, dass die Personen, die Personenbezogene Daten verarbeiten, angemessen geschult sind im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, bevor sie ihre Aufgaben übernehmen;

 

(g)   keine Personenbezogenen Daten übermitteln oder sonst wie verarbeiten außerhalb (a) des Europäischen Wirtschaftsraums oder (b) der Hoheitsgebiete in Bezug auf die die Europäische Kommission eine positive Feststellung in Bezug auf die Angemessenheit des Schutzes Personenbezogener Daten getroffen hat, außer mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CCEP und in Übereinstimmung mit allen zusätzlichen Bedingungen und Bestimmungen, die die CCEP für eine entsprechende Übermittlung auferlegen kann, z. B. ein Vertrag mit den Standardvertragsklauseln der EU. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer gelten für alle Weitergaben aus diesen zulässigen Hoheitsgebieten.

 

16.3.   Sie werden der CCEP oder auf Anweisung der CCEP Dritten (soweit zutreffend) die erforderliche Unterstützung und die entsprechenden Informationen zukommen lassen, um den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung zu erbringen. Sie sind insbesondere damit einverstanden, die Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sein kann, um die CCEP in die Lage zu versetzen:

 

(a)   den Nachweis Ihrer Einhaltung Ihrer Pflichten gemäß diesen AEB zu erbringen;

(b) Anfragen für den Zugriff betroffener Personen durch betroffene Personen einzuhalten;

(c)    auf Informations- oder Umsetzungsbescheide zu reagieren, die der CCEP von einer zuständigen Regulierungsbehörde zugehen;

(d)   auf Beschwerden betroffener Personen zu reagieren.

 

16.4. Wenn Sie Kenntnis von einer Verletzung der Datensicherheit oder irgendeines relevanten Zwischenfalls, die die Sicherheit oder Integrität der Personenbezogenen Daten beeinträchtigen (eine Verletzung der Personenbezogenen Daten), erhalten, werden Sie:

 

(a) die CCEP unverzüglich und auf alle Fälle innerhalb von 24 Stunden nach der jeweiligen Verletzung der Personenbezogenen Daten unterrichten;

(b) der CCEP alle relevanten Informationen über die Verletzung der personen- bezogenen Daten zukommen lassen, um diese in alle Untersuchungen der CCEP und/oder der zuständigen Regulierungsbehörde aufzunehmen;

(c) der CCEP alle sonstigen Informationen zukommen lassen, die von der CCEP gebraucht werden, um der zuständigen Regulierungsbehörde eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen; und

(d)   alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die von der CCEP gefordert werden, um die Verletzung der Personenbezogenen Daten einzuschränken und darauf zu reagieren.

 

16.5. Wenn Sie der CCEP Daten gemäß diesen AEB (einschließlich Personenbezogenen Daten) zukommen lassen, bestätigen Sie und sind damit einverstanden, dass:

 

(a)   die CCEP diese Daten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und der CCEP verarbeiten darf, einschließlich zur Durchführung oder Beendigung dieser AEB;

(b)   die CCEP diese Daten an autorisierte externe Dienstleister weiterleiten darf im Hinblick auf eine Verarbeitung, soweit dies angemessener Weise erforderlich ist, um diese AEB umzusetzen – z. B. für die Zwecke der Rechnungsstellung; und

(c)   die CCEP diese Daten zur Verarbeitung in Hoheitsgebiete außerhalb des Europäischen Wirtschaftsbereichs übermitteln darf];

 

und Sie bestätigen, dass Sie alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen haben, um Daten für die CCEP für diese Zwecke bereitzustellen.

 

16.6. CCEP verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum. Grundsätzlich gibt es keinen Transfer zu Organisationen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Keine personenbezogenen Daten werden an Gesellschaften der Coca-Cola-Organisation mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen. im Rahmen von Supportleistungen durch externe Dienstleister zur Auftragsdatenverarbeitung besteht die Möglichkeit für die Übermittlung von Daten in Drittländer. Die CCEP wird hierzu die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen mit den Dienstleistern einhalten.

 

16.7. „Datenschutzgesetzgebung“ bedeutet die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG), die Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) und alle geltenden Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Verarbeitung von Personenbezogenen Daten und Datenschutz (einschließlich, soweit zutreffend, die Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von irgendeiner zuständigen Behörde veröffentlicht werden), einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU), nach deren Inkrafttreten. „Personenbezogene Daten“ hat die Bedeutung gemäß der Datenschutzgesetzgebung.

 

 

17. Werbung

 

Sie sind damit einverstanden, dass Sie keine Handelsbeziehung zwischen Ihnen und der CCEP, den Namen der CCEP und die Handelsbezeichnung oder irgendein eingetragenes oder nicht eingetragenes Warenzeichen nutzen, das von der CCEP genutzt werden könnte im Hinblick auf Marketing oder Werbung, ohne zunächst die schriftliche Zustimmung der CCEP einzuholen.

 

18. Unterlassene Handlung wegen Verletzung in der Vergangenheit

 

Die CCEP darf Maßnahmen gegen Sie ergreifen, wenn Sie diese AEB verletzen, auch wenn die CCEP in der Vergangenheit keine Maßnahmen bei Verletzung dieser AEB gegen Sie ergriffen hat.

 

 

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Das Recht des Landes, in dem die CCEP Gesellschaft, die der Vertragspartner ist, ihren Sitz hat, gilt für diese AEB und alle Vereinbarungen zwischen Ihnen und der CCEP, ergänzt durch die r geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – Wien, 1980) ist ausgeschlossen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Ihnen und der CCEP durch die Gerichte bearbeitet werden, die sich in dem Land befinden, in dem die Gesellschaft der CCEP, die Vertragspartner ist, ihren Sitz hat.

 

20. Durchsetzbarkeit und Abbruch

 

Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AEB von einem zuständigen Gerichtsstand als nicht durchsetzbar, ganz oder teilweise, unter irgendwelchen Erlass oder Rechtsstaatlichkeit gehalten werden, so gilt diese Bestimmung oder Teilung in diesem Umfang als nicht Bestandteil dieser Bedingungen, aber die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen bleiben unberührt. In einem solchen Fall tritt jede der Parteien in Verhandlungen ein, um diese Bestimmung so zu ändern, dass sie in ihrer geänderten Fassung gültig und rechtlich ist und die ursprüngliche Absicht der Parteien soweit wie möglich ausführt.

Bei einem Widerspruch haben die Sonderbedingungen Vorrang gegenüber den Allgemeinen Bedingungen.

 

21. Mitteilungen

 

21.1 Alle Mitteilungen, die entweder von Ihnen oder der CCEP gemäß den AEB erforderlich oder zulässig sind, müssen schriftlich an die jeweils andere Partei an deren Sitz oder Hauptgeschäftssitz oder an Anschriften, die der jeweils anderen Partei mitgeteilt worden sind, gerichtet werden.

 

21.2 Alle Mitteilungen, die gemäß diesen AEB zu machen sind, gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie persönlich übergeben oder per Einschreiben oder E-Mail an die betroffene Partei an die in Ziffer 20.1 genannte Anschrift gesendet werden. In Ermangelung eines Nachweises eines früheren Zugangs gelten die entsprechenden Mitteilungen als gemacht:

 

-      bei persönlicher Übergabe, wenn sie an die Anschrift gemäß Ziffer 20.1 übergeben worden sind;

-      bei Versand per Einschreiben, zwei Tage nach der Postaufgabe und

-      bei Versand per E-Mail, am Tag des Zugangs der E-Mail.

 

 

22. Abtretung

 

Die AEB und alle Vereinbarungen im Rahmen der AEB werden von Ihnen persönlich geschlossen und Sie können Ihre Vereinbarung mit der CCEP oder einen Teil davon oder einen Untervertrag nicht abtreten oder auf irgendeine andere Art und Weise Ihre Pflichten oder einen Teil davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der CCEP auf irgendeinen Dritten übertragen. Falls die CCEP eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt, unterliegen Sie immer noch der Verpflichtung, diese AEB einzuhalten. Es ist der CCEP freigestellt, ihre Rechte und Pflichten gemäß diesen AEB nach eigenem Ermessen abzutreten.

 

23. Selbständiger Unternehmerstatus

 

Die Parteien sind selbständige Unternehmer in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis und keine Bestimmung dieser AEB kann so ausgelegt werden, dass die Parteien als Gesellschafter, Joint Ventures, Treuhandgesellschaften oder Bevollmächtigte im Verhältnis zueinander angesehen werden können.

 

24. Durchsetzbarkeit durch Dritte

 

Keine der Bestimmungen dieser AEB kann durch irgendeine Person, mit Ausnahme der CCEP und Ihnen, durchgesetzt werden. Soweit zutreffend, ist nicht beabsichtigt, dass irgendeine Bedingung oder Bestimmung dieser AEB durch irgendeine andere Person als die CCEP und Sie gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 durchgesetzt werden kann.

 

25. Interpretationen und Änderungen

 

Bezugnahmen auf irgendeine Gesetzgebung, irgendein Gesetz oder irgendwelche gesetzliche Bestimmungen umfassen eine Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen, die ganz oder teilweise geändert, ersetzt oder wiedereingesetzt worden sind oder so wie ihre Anwendung durch andere Bestimmungen von Zeit zu Zeit geändert wird, und jegliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung umfasst eine Bezugnahme auf jegliche nachrangige Gesetzgebung, die von Zeit zu Zeit gemäß dieser Bestimmung umgesetzt wird.

 

Alle Änderungen dieser AEB werden Ihnen in der jeweiligen rechtlichen Form mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, außer, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung der Änderungen an die CCEP Widerspruch einlegen. Diese Folge wird ausdrücklich durch die CCEP bei der Mitteilung offen gelegt.